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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 6
Gemeinschaftsräume
(1) 1Gemeinschaftsräume dienen insbesondere der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und sind nach dem fachlichen Konzept der stationären Einrichtung zu gestalten. 2Besteht eine stationäre Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. 3Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohnerinnen und Bewohner zuzuordnen. 4Er muss so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
(2) Die Fläche der Gemeinschaftsräume muss mindestens 1,5 m2 je Bewohnerin und Bewohner, mindestens jedoch 20 m2 betragen.