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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 69
Urkunde
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung sind die Teilnehmer berechtigt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
1.
Im Fall der Einrichtungsleitung nach Teil 7 Abschnitt 1 „Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,
2.
im Fall der Pflegedienstleitung nach Teil 7 Abschnitt 2 „Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,
3.
im Fall der Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung nach Teil 7 Abschnitt 3 „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege“ für Fachkräfte im Bereich der Pflege, „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Betreuung“ für Fachkräfte im Bereich der Therapie oder der sozialen Betreuung jeweils im Sinn der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift,
4.
im Fall der Praxisanleitung nach Teil 7 Abschnitt 4 „Praxisanleitung“.
(2) Darüber stellt die Weiterbildungseinrichtung eine Urkunde aus.
(3) 1Die Berechtigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen der einschlägigen Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wird. 2Gleiches gilt, wenn die Weiterbildung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen.