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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 16
Erhebung der Umlage im Abzugsverfahren (Zu Art. 15 KirchStG)
(1) Die Kirchenlohnsteuer wird in Bayern im Weg des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben für folgende umlageberechtigte Gemeinschaften:
die (Erz-) Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche in Bayern,
die Evangelisch-Lutherische und Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern,
die Alt-Katholische Kirche in Bayern,
den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(2) 1Die Kirchenkapitalertragsteuer wird in Bayern für die in Abs. 1 genannten umlageberechtigten Gemeinschaften erhoben. 2Ansonsten wird sie für die in einem anderen Land kirchensteuerberechtigte Gemeinschaft erhoben.