Inhalt
§ 22
Übergangsvorschriften
Bestehende Vereinbarungen zur Kostenverteilung im Anwendungsbereich des § 31 AVBayRDG in der am 14. April 2026 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auch dann fort, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen.