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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1)
Von den im Einsatzdienst verwendeten Fahrzeugen werden eingereiht:
1.
In die Gruppe A:
Kommandowagen KdoW,
Einsatzleitwagen ELW1,
First-Responder-Fahrzeuge,
Löschfahrzeuge (z.B. Tragkraftspritzenfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg,
Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg,
Mehrzweckfahrzeuge für den Mannschafts- und Gerätetransport,
Mannschaftstransportwagen,
Wechselladerfahrzeuge nach DIN 14505,
Abrollbehälter, sofern sie nicht zur Gruppe B gehören,
sämtliche Anhänger der Feuerwehr, soweit sie nicht zur Gruppe B gehören.
2.
In die Gruppe B:
Einsatzleitwagen ELW2,
Löschfahrzeuge (z.B. Hilfeleistungslöschgruppen-, Löschgruppen-, Tanklöschfahrzeuge) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg,
Sonderlöschfahrzeuge,
Hubrettungsfahrzeuge (z.B. Drehleiter),
Rüstwagen,
Gerätewagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg,
Versorgungs-Lastkraftwagen,
Schlauchwagen,
Kranwagen,
Abrollbehälter (AB) nach DIN 14505,
Ölschadenfahrzeuge und -anhänger,
Bootsanhänger mit Katastrophenschutzbooten oder vergleichbaren sonstigen Booten.