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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 29.12.1981
§ 18
Landesfeuerwehrschulen
(1) 1Der Staat unterhält Landesfeuerwehrschulen in Geretsried, in Lappersdorf bei Regensburg und in Würzburg. 2Sie führen die Bezeichnungen „Staatliche Feuerwehrschule Geretsried“, „Staatliche Feuerwehrschule Regensburg“ und „Staatliche Feuerwehrschule Würzburg“. 3Die Feuerwehrschulen sind dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Die Landesfeuerwehrschulen haben insbesondere Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie besondere Führungsdienstgrade im Brandschutz und im technischen Hilfsdienst auszubilden, soweit eine Ausbildung am Standort nicht möglich ist oder nicht ausreicht.
(3) Die Ausbildung zu Disponenten einer Integrierten Leitstelle in Bayern (Disponentenlehrgang) wird von der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried durchgeführt.