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Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 8
Ergebnis der Prüfung, Zeugnis
(1) 1Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde. 2Im Fall des Nichtbestehens erhält er sofort eine Mitteilung in elektronischer Form.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so wird ihm dies sofort am Bildschirm angezeigt und er erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.