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AVBayFiG
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 6
Vorbereitungslehrgang
(1) 1Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt. 2Die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 48 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) 1Der Veranstalter hat
1.
Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge in geeigneter Weise bekannt zu geben und
2.
die Angaben nach Nr. 1, Inhalte und Stundenpläne der Vorbereitungslehrgänge sowie die Namen, Anschriften und Eignung der Kursleiter und Schulungskräfte der Prüfungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.
2Die Eignung setzt einen gültigen Fischereischein voraus, bei Kursleitern ferner die Teilnahme an einer Schulung der Prüfungsbehörde. 3Die Prüfungsbehörde kann bei Nachweis einer gleichwertigen Schulung oder einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von dem Erfordernis der Schulungsteilnahme befreien. 4Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 nimmt die Prüfungsbehörde die Kursleiter in die Fachanwendung Fischerprüfung auf. 2In begründeten Fällen kann die Prüfungsbehörde Kursleiter von der Fachanwendung Fischerprüfung ausschließen.