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AVBayFiG
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 26
Einlassen von Enten
(1) 1Während der Schonzeiten der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischwasser nicht eingelassen werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlassverbotes nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. 2Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten.