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AVBayFiG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 10.05.2004
§ 22
Besatzmaßnahmen
(1) 1Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayFiG und das Hegeziel im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des standortgerechten Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden. 2Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz sollen Eier, Brut- oder Jungfische nach guter fachlicher Praxis gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 BayFiG verwendet werden. 3Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) 1Fische dürfen nur in den in der Anlage für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden. 2Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen.
(3) 1Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. 2Dies gilt nicht für
1.
die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle,
2.
für die Fischart Renke, sofern aus der Nachzucht aus dem zu besetzenden Gewässer stammend,
3.
für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern.
(4) 1Nicht ausgesetzt werden dürfen folgende Fische:
1.
Welse,
2.
Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG,
3.
Aale und Hechte in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aale darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
4.
Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen,
5.
Fische, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören, und
6.
Fische, die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.
2Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in der Anlage nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. 3Soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder in sonstigen, besonders begründeten Fällen.
(5) 1Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG, zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1.
Abs. 1 Satz 2,
2.
Abs. 5, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, und
3.
Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3.