Inhalt
§ 5
Lehrkräfte, Lehrbeauftragte
(1) Zur Erfüllung der Lehraufgaben werden an der Akademie der Sozialverwaltung hauptamtliche Lehrkräfte bestellt.
(2) Als hauptamtliche Lehrkraft kann bestellt werden, wer die pädagogischen und fachlichen Fähigkeiten besitzt sowie über entsprechende Berufserfahrung verfügt.
(3) Die hauptamtlichen Lehrkräfte haben ein Lehrdeputat zu erfüllen.
(4) Die Bestellung der hauptamtlichen Lehrkräfte erfolgt durch das Staatsministerium.
(5) 1Lehraufgaben, die nicht von hauptamtlichen Lehrkräften wahrgenommen werden, sind durch nebenamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte zu erfüllen. 2Die Akademie der Sozialverwaltung ist befugt, die hierzu erforderlichen Lehraufträge zu erteilen.