Inhalt
(1) 1Die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung obliegt einer Beamtin oder einem Beamten, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 erfüllt. 2Sie oder er ist zugleich hauptamtliche Lehrkraft und wird vom Staatsministerium bestellt.
(2) Die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung hat folgende Aufgaben:
- 1.
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Vertretung der Akademie der Sozialverwaltung nach außen,
- 2.
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Leitung und Verwaltung der Akademie der Sozialverwaltung und Erlass der insoweit erforderlichen Regelungen, insbesondere des Geschäftsverteilungsplans,
- 3.
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Verantwortung für die Ordnung in der Akademie der Sozialverwaltung und Erlass der insoweit erforderlichen Regelungen,
- 4.
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Verantwortung für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung ist den bei der Akademie der Sozialverwaltung beschäftigten Bediensteten sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungslehrgängen dienstvorgesetzt.