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ASozVerwV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.05.2015
§ 3
Leitung der Akademie
(1) 1Die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung obliegt einer Beamtin oder einem Beamten, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 erfüllt. 2Sie oder er ist zugleich hauptamtliche Lehrkraft und wird vom Staatsministerium bestellt.
(2) Die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung hat folgende Aufgaben:
1.
Vertretung der Akademie der Sozialverwaltung nach außen,
2.
Leitung und Verwaltung der Akademie der Sozialverwaltung und Erlass der insoweit erforderlichen Regelungen, insbesondere des Geschäftsverteilungsplans,
3.
Verantwortung für die Ordnung in der Akademie der Sozialverwaltung und Erlass der insoweit erforderlichen Regelungen,
4.
Verantwortung für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung ist den bei der Akademie der Sozialverwaltung beschäftigten Bediensteten sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungslehrgängen dienstvorgesetzt.