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ASozVerwV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.05.2015
§ 2
Aufgaben
(1) 1Die Akademie der Sozialverwaltung vermittelt den Nachwuchskräften eine an den Aufgaben des Staatsministeriums orientierte berufliche Bildung. 2Sie plant, organisiert und führt in Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium die Fort- und Weiterbildung für die Bediensteten des Geschäftsbereichs durch.
(2) Der Akademie der Sozialverwaltung obliegt
1.
die Ausbildung
a)
der Beamtinnen und Beamten, die in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, einsteigen, einschließlich vergleichbarer Beschäftigter,
b)
der Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, einschließlich vergleichbarer Beschäftigter,
2.
die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, sowie der Prüfungen in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht,
3.
die Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Zulassungsverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, sowie der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen über die fachlichen Schwerpunkte und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
4.
die Planung, Organisation sowie Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Schulungen im Bereich der Informationsverarbeitung in Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium,
5.
die Durchführung des gesonderten Auswahlverfahrens zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite und dritte Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz für das Staatsministerium.
(3) Weitere Aufgaben sind
1.
die Mitwirkung bei der Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung der curricularen Lehrpläne für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung, sowie der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht,
2.
die Grundstücks- und Liegenschaftsverwaltung des Bildungszentrums Sozialverwaltung.
(4) Der Akademie der Sozialverwaltung können vom Staatsministerium weitere Aufgaben übertragen werden.
(5) Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung nichtstaatlichen Personals sind die Kosten in entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und der hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erstatten.