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ASozVerwV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.05.2015
§ 4
Verwaltungsleitung
(1) 1Die Leitung der Verwaltung obliegt einer Beamtin oder einem Beamten, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt. 2Sie oder er unterstützt die Leitung der Akademie der Sozialverwaltung in den Verwaltungsangelegenheiten.
(2) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist dem Verwaltungs- und Hauspersonal vorgesetzt.