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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 62
Vergütungen für Prüfer und Aufgabensteller
(1) Die Prüfer und Prüferinnen erhalten für ihre besonderen Arbeitsleistungen eine Vergütung, die nach der Zahl der zu bewertenden Arbeiten, der Schwierigkeit der Bewertung und der Dauer der Mitwirkung bei mündlichen und praktischen Prüfungen im Sinn des Teils 2 bzw. bei mündlichen Modulprüfungen und dem Kolloquium zu bemessen ist.
(2) Für die Erstellung von Prüfungsaufgaben auf Anforderung, gleich ob die Entwürfe verwendet werden oder nicht, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die Behörde, bei der der Prüfungsausschuß (Prüfungsamt) eingerichtet ist, setzt allgemein oder im Einzelfall die Vergütungen fest.