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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 61
Modulprüfung und Bachelorarbeit
1Prüfungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 sowie das Kolloquium gemäß § 44 Abs. 1 können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden. 2Die Regelungen der §§ 55 bis 60 gelten entsprechend.