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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 2
Wettbewerbscharakter und Anforderungen der Prüfungen
(1) 1Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. 2Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.
(2) 1Die Einstellungsprüfungen müssen in ihren Anforderungen dem durch die vorgeschriebene Schulbildung oder Ausbildung vermittelten Wissensstand entsprechen. 2Die sonstigen Prüfungen sind so zu gestalten, dass der nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu fordernde Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt ist.