Inhalt
Zur Ergänzungsprüfung wird nicht zugelassen, wer
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die in § 5 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
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sich zweimal nach Abschluss einer Berufsausbildung ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat,
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eine dem Bestehen entgegenstehende Jahresfortgangsnote oder Lehrgangsnote in einem Fach der Ergänzungsprüfung vorweist,
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lediglich zur Notenverbesserung teilnehmen will, ohne dass die Möglichkeit besteht, einen höheren Abschluss zu erlangen,
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mehr als fünf Unterrichtstage oder im Zusatzunterricht des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus mehr als sieben Unterrichtsstunden im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat oder fünfmal im Rahmen des kolleg24 den Präsenztag in zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat,
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die vom Staatsministerium festgesetzte Anmeldefrist ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat,
- 7.
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die geforderten Unterlagen und Nachweise ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgemäß eingereicht hat, oder
- 8.
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aus der Schule oder dem kolleg24 entlassen wird.