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APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 5
Zulassung zur Ergänzungsprüfung
(1) Zur Prüfung können zugelassen werden
1.
Schülerinnen und Schüler oder Studierende der in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Schulen im letzten Schul- oder Studienjahr sowie Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten der Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement sowie der Fachakademien für Sozialpädagogik,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Zusatzunterricht gemäß § 2 Nr. 6 zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen besucht haben,
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer im letzten Halbjahr des kolleg24-Lehrgangs,
4.
andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
a)
die entsprechend der jeweiligen Schulordnungen einer in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schule als andere Bewerberinnen und Bewerber zu den jeweiligen staatlichen Abschlussprüfungen zugelassen werden können,
b)
die bereits einen erfolgreichen Abschluss an einer der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen erlangt haben,
c)
die eine fachgebundene Fachhochschulreife über die Ergänzungsprüfung erlangt haben und die Fachhochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife erlangen möchten,
d)
die eine Meisterprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung mit Erfolg abgelegt haben,
e)
die eine vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
(2) 1Der Zulassungsantrag in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ist bis spätestens 1. März des Jahres der Prüfung an die Schulleiterin oder den Schulleiter der Schule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, zu richten. 2Mit dem Antrag sind die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit die Bewerberin oder der Bewerber nicht Studierende oder Studierender oder Schülerin oder Schüler der Schule ist. 3Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob und wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat.