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APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 4
Prüfungsvorbereitung
(1) Die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung erfolgt:
1.
an Schulen nach § 2 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der Stundentafeln im Pflicht- und Zusatzunterricht oder durch die Einrichtung eines Lehrgangs nach den Vorgaben des Staatsministeriums,
2.
an Berufsschulen im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus im Zusatzunterricht nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 2 BSO,
3.
an Berufsfachschulen nach § 2 Nr. 6 durch Zusatzunterricht, mindestens im Umfang der Anlage 2 BSO,
4.
an Berufsfachschulen für Hotel- und Tourismusmanagement nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 4 der Berufsfachschulordnung (BFSO),
5.
am kolleg24 im Rahmen des kolleg24-Lehrgangs.
(2) Dem Unterricht sind die vom Staatsministerium erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.