Inhalt

APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 3
Abnahme der Prüfung
Die Ergänzungsprüfung kann an von der unmittelbaren Schulaufsicht bestimmten Berufsschulen, öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien, öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen, öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen nach § 2 Nr. 6 sowie den Standorten des kolleg24 abgelegt werden.