Inhalt

APE
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 07.08.2025
§ 1
Zweck
Mit der Ergänzungsprüfung wird festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.