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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 41
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob der Lehrgangsteilnehmer die Prüfung bestanden hat und damit die allgemeine Hochschulreife nachweist oder erwirbt bzw. die Fachhochschulreife nachweist.
(2) 1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 (ungenügend) oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 (mangelhaft) vorliegt. 2Nach Maßgabe des § 23 kann Notenausgleich gewährt werden.
(3) Nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird den Lehrgangsteilnehmern das Abschlußergebnis durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.