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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 40
Feststellung der Noten in der Bestätigungsprüfung
In der Bestätigungsprüfung zählen in den Fächern, die auch schriftlich geprüft wurden, die Note der mündlichen Prüfung einfach, die Note der schriftlichen Prüfung zweifach; in den übrigen Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung die Abschlußnote.