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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 30
Verhinderung der Teilnahme an der Prüfung
(1) Erkrankungen, die die Teilnahme eines Lehrgangsteilnehmers an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Hat sich ein Lehrgangsteilnehmer der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) Versäumt ein Teilnehmer eine schriftliche oder mündliche Prüfung, so wird diese mit Note 6 bewertet, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(4) 1Lehrgangsteilnehmer, die an der Prüfung oder einem Prüfungsteil infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Prüfung oder die Prüfungsteile mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. 2Dieser stellt die Aufgaben und legt auch den Zeitpunkt für den Nachtermin fest. 3Vom betreffenden Fachlehrer zu erstellende Ersatzaufgaben sind dem Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle zur Genehmigung vorzulegen.