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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 25
Zeit, Ort und Art der Prüfungen
(1) 1Die Lehrgangsteilnehmer legen eine Abschlußprüfung am Ende des Lehrgangs am Kursort ab. 2Fächer der schriftlichen Prüfung in der Abschlußprüfung zum Erwerb oder Nachweis der allgemeinen Hochschulreife sind Deutsch, die Fremdsprache und Mathematik. 3Fächer der schriftlichen Prüfung in der Abschlußprüfung zum Nachweis der Fachhochschulreife sind Deutsch, Mathematik und Physik.
(2) 1Im Fall von § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 legen die Bewerber eine Bestätigungsprüfung ab, die in der Regel zweimal jährlich abgenommen wird. 2Die Stelle, an der die Bestätigungsprüfung stattfindet, wird vom Staatsministerium festgelegt. 3Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache.
(3) Eine mündliche Prüfung findet nach Maßgabe des § 38 statt.