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Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(AGPStG)
Vom 8. Juli 2008
(GVBl. S. 344)
BayRS 211-1-I
Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 344, BayRS 211-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 143 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
1Die Erfüllung der Aufgaben des Standesamts obliegt den Gemeinden. 2Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).
Art. 2
Übertragung der Aufgaben des Standesamts
(1) 1Kreisangehörige Gemeinden können die Aufgaben des Standesamts dem Landkreis mit dessen Zustimmung übertragen. 2Hierzu bedarf es jeweils eines Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags.
(2) 1Kreisangehörige Gemeinden können die Aufgaben des Standesamts einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung übertragen. 2Hierzu bedarf es jeweils eines Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats der übertragenden und der aufnehmenden Gemeinde.
(3) Die Befugnis des zum Standesbeamten bestellten Bürgermeisters der übertragenden Gemeinde zur Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften bleibt von der Übertragung nach Abs. 1 oder 2 unberührt; für seine Bestellung zum Standesbeamten bleibt die Gemeinde zuständig, die die Aufgaben übertragen hat.
(4) 1Die Übertragung kann jederzeit mit Beschlüssen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden aufgehoben werden; die Aufhebung der Übertragung auf den Landkreis bedarf auch eines Beschlusses der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. 2Gegen den Willen der oder einer der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften kann eine Übertragung aufgehoben werden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. 3Die Aufhebungsentscheidung trifft in diesem Fall die für die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft zuständige untere Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1.
(5) Übertragung und Aufhebung der Übertragung bedürfen der Zustimmung der jeweiligen unteren Aufsichtsbehörde.
Art. 3
Standesamtsbezirke, Verordnungsermächtigung
(1) 1Aus benachbarten Gemeinden können einheitliche Standesamtsbezirke mit einem gemeinsamen Standesamt gebildet werden. 2Für den Bereich einer Verwaltungsgemeinschaft soll ein einheitlicher Standesamtsbezirk gebildet werden. 3Kreisfreie Gemeinden können für ihr Gebiet mehrere Standesamtsbezirke bilden.
(2) Für die Befugnis des zum Standesbeamten bestellten Bürgermeisters gilt Art. 2 Abs. 3 entsprechend.
(3) 1Die Standesamtsbezirke werden von den unteren Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung gebildet. 2Die obere Aufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung Standesamtsbezirke bilden, die über die örtliche Zuständigkeit einer unteren Aufsichtsbehörde hinausgehen. 3In den Rechtsverordnungen ist die für das Standesamt zuständige Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft zu bestimmen.
(4) 1Jedes gemeindefreie Gebiet muss einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein. 2Für bewohnte gemeindefreie Gebiete ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, die dort die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt. 3Unbewohnte gemeindefreie Gebiete werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einem Standesamt zugewiesen.
(5) Änderungen des Gebiets von Gemeinden erstrecken sich auch auf die Grenzen der Standesamtsbezirke.
Art. 4
Standesamtsaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen
- 1.
-
als untere Aufsichtsbehörden die kreisfreien Gemeinden für ihre Standesämter, im Übrigen die Landratsämter als Staatsbehörden,
- 2.
-
als obere Aufsichtsbehörde die Regierung von Mittelfranken,
- 3.
-
als oberste Aufsichtsbehörde das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(2) 1Standesbeamte und Bedienstete der Standesämter dürfen mit Geschäften der Aufsichtsbehörde nicht befasst werden. 2Oberbürgermeister oder weitere Bürgermeister von kreisfreien Gemeinden können zu Standesbeamten bestellt werden, deren Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt ist, wenn sie mit personenstandsrechtlichen Geschäften der unteren Aufsichtsbehörde nicht befasst werden.
(3) Im Fall des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 bestimmt die obere Aufsichtsbehörde die zuständige untere Aufsichtsbehörde.
Art. 5
Zuständige Verwaltungsbehörden
(1) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinn des Personenstandsgesetzes (PStG) und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden.
(2) 1Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizei zuständig. 2Die Anzeige ist von der Polizeidienststelle zu erstatten, die die amtlichen Ermittlungen führt oder in deren Bereich der Tod eingetreten ist.
1Im Notfall kann die untere Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem Standesbeamten eines anderen Standesamts übertragen. 2Ist dies nicht möglich, kann die obere Aufsichtsbehörde einen Standesbeamten aus einem benachbarten Landkreis oder einer benachbarten kreisfreien Gemeinde mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
Art. 7
Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Sinn des § 67 PStG
(1) 1Zur gegenseitigen Benutzung der Personenstandsregister der angeschlossenen Standesämter nach § 67 Abs. 3 PStG wird ein automatisiertes Abrufverfahren zentral eingerichtet, das von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) aufgebaut und betrieben wird. 2Art. 1 bleibt unberührt.
(2) 1Die Rechtsträger der Standesämter sind verpflichtet, ihre elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister von der AKDB zentral aufbauen und betreiben zu lassen. 2Die Personenstandsregister der Standesämter dürfen für Zwecke nach Abs. 1 Satz 1 verwendet werden.
(3) Abweichend von Art. 1 Satz 2 ist die AKDB im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Kapitels IV DSGVO.
Art. 7a
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb, Aufsicht
(1) Die AKDB hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen und die Einhaltung der personenstandsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb elektronischer Personenstandsregister und Sicherungsregister sicherzustellen.
(2) 1Die AKDB hat durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister ihrer Standesämter sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister zugreifen können. 2Vor einem Zugriff hat die zugreifende Person ihre Berechtigung gegenüber der AKDB durch elektronische Authentifizierung nachzuweisen.
(3) 1Die AKDB hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister protokolliert werden. 2Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. 3Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu vernichten, in dem der Zugriff erfolgt ist. 4Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 von der AKDB regelmäßig Stichproben zu ziehen. 5Diese sind auch von den Aufsichtsbehörden der abrufenden Standesämter zu überprüfen.
(4) 1Soweit die AKDB Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der in Art. 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Aufsichtsbehörden. 2Die AKDB hat diesen Aufsichtsbehörden die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ermöglichen.
Art. 7b
Gegenseitige Benutzung der Personenstandsregister nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1
(1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden.
(2) Solange ein Sperrvermerk nach § 64 PStG in einem Registereintrag eingetragen ist, unterliegt dieser gesperrte Registereintrag nicht der gegenseitigen Benutzung.
(3) 1Für den Zugriff eines anderen Standesamts sind nur die in Anlage 1 zur Personenstandsverordnung (PStV) aufgeführten Suchfelder zulässig. 2Eine Übermittlung von Einzelangaben ist nur zulässig, wenn die Suchfelder so ausgefüllt sind, dass höchstens 20 Personen betroffen sind.
Art. 7c
Führung der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 2
(1) 1Die AKDB betreibt die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister im Auftrag der Rechtsträger der Standesämter. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nimmt gegenüber der AKDB die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des Art. 28 DSGVO wahr.
(2) Die Standesämter haben den Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren.
(1) 1Die Kosten der Standesamtsverwaltung werden von den Gemeinden getragen. 2Die Zwangsgelder fließen dem Rechtsträger des Standesamts zu.
(2) 1Einigen sich mehrere zu einem Standesamtsbezirk zusammengefasste Gemeinden nicht über die Verteilung der überschießenden Ausgaben oder Einnahmen, so bestimmt die für die Bildung des Standesamtsbezirks zuständige Aufsichtsbehörde, in welchem Verhältnis sie auf die beteiligten Gemeinden verteilt werden. 2Der Verteilung ist in der Regel das Verhältnis der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden zugrunde zu legen.
(3) Ist für den Bereich einer Verwaltungsgemeinschaft ein Standesamtsbezirk gebildet, richtet sich die Finanzierung nach Art. 8 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung.
(4) 1Die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 1 und 2 trägt die AKDB. 2Sie erhebt auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 2 zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten nach Satz 1 von den Rechtsträgern der Standesämter einen Beitrag.
Art. 10
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
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die technischen und organisatorischen Anforderungen an den Aufbau und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister der Standesämter, für den Zugriff auf diese Register und für die Übermittlung von Daten zwischen diesen Registern und den angeschlossenen Standesämtern,
- 2.
-
die Berechtigungen für den Zugriff auf das zentrale elektronische Personenstandsregister nach § 14 Abs. 2 Satz 2 PStV,
- 3.
-
nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Protokollierung sowie zur Auswertung der Protokolle,
- 4.
-
die Aufsicht über die AKDB nach Art. 7a Abs. 4 und
- 5.
-
sonstige Einzelheiten zur Führung des zentralen elektronischen Personenstandsregisters nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 PStG.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zur Erhebung des Beitrags nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 zu regeln.
(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln
- 1.
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zur Aufgabenübertragung und Aufhebung der Übertragung nach Art. 2 sowie zu der damit verbundenen Regelung der Kostentragung,
- 2.
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zur Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke nach Art. 3,
- 3.
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zur Kostentragung nach Art. 8 Abs. 1 bis 3.
1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 und 5 Abs. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
München, den 8. Juli 2008
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Günther Beckstein