Inhalt
1Die Erfüllung der Aufgaben des Standesamts obliegt den Gemeinden. 2Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).