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AGPStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.07.2008
Art. 6
Notfallbestellung
1Im Notfall kann die untere Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem Standesbeamten eines anderen Standesamts übertragen. 2Ist dies nicht möglich, kann die obere Aufsichtsbehörde einen Standesbeamten aus einem benachbarten Landkreis oder einer benachbarten kreisfreien Gemeinde mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.