Inhalt
Art. 3
Standesamtsbezirke, Verordnungsermächtigung
(1) 1Aus benachbarten Gemeinden können einheitliche Standesamtsbezirke mit einem gemeinsamen Standesamt gebildet werden. 2Für den Bereich einer Verwaltungsgemeinschaft soll ein einheitlicher Standesamtsbezirk gebildet werden. 3Kreisfreie Gemeinden können für ihr Gebiet mehrere Standesamtsbezirke bilden.
(2) Für die Befugnis des zum Standesbeamten bestellten Bürgermeisters gilt Art. 2 Abs. 3 entsprechend.
(3) 1Die Standesamtsbezirke werden von den unteren Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung gebildet. 2Die obere Aufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung Standesamtsbezirke bilden, die über die örtliche Zuständigkeit einer unteren Aufsichtsbehörde hinausgehen. 3In den Rechtsverordnungen ist die für das Standesamt zuständige Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft zu bestimmen.
(4) 1Jedes gemeindefreie Gebiet muss einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein. 2Für bewohnte gemeindefreie Gebiete ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, die dort die Aufgaben der Meldebehörde wahrnimmt. 3Unbewohnte gemeindefreie Gebiete werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einem Standesamt zugewiesen.
(5) Änderungen des Gebiets von Gemeinden erstrecken sich auch auf die Grenzen der Standesamtsbezirke.