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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 23
Vertretung des Freistaates Bayern
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Vertretung des Freistaates Bayern vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung zu regeln.