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BayAGBAföG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.06.1980
Art. 3
Landesamt für Ausbildungsförderung
(1) Bei dem Staatsministerium wird ein Landesamt für Ausbildungsförderung gebildet.
(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 BAföG1).

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2