- 1.
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bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern oder zu anderen als den bestehenden oder nach § 5 Nrn. 1 bis 5 zulässigen Zwecken zu verwenden,
- 2.
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Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 3.
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Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze, Skiabfahrten, Badeeinrichtungen oder Loipen anzulegen oder bestehende zu verändern,
- 4.
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oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
- 5.
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Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
- 6.
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zu entwässern, zu roden, erstaufzuforsten, nicht standortheimische Gehölze zu pflanzen oder Grünland umzubrechen,
- 7.
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Bäume mit Horsten oder mit Höhlen zu fällen,
- 8.
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die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
- 9.
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Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
- 10.
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Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder ihre Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, ausgenommen die Aneignung von Pilzen, Beeren und Nüssen zum Eigenverzehr,
- 11.
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freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
- 12.
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Sachen im Gelände zu lagern,
- 13.
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Feuer zu machen, mit Ausnahme traditioneller Johannis- und König-Ludwig-Geburtstagsfeuer,
- 14.
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Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
- 15.
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andere als die nach § 5 zugelassenen wirtschaftlichen Nutzungen auszuüben.
- 1.
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außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
- 2.
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in den von der unteren Naturschutzbehörde markierten Flächen die Wege zu verlassen oder Ski zu fahren; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
- 3.
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außerhalb der genehmigten und markierten Loipen langzulaufen,
- 4.
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Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare Veranstaltungen durchzuführen,
- 5.
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zu zelten oder in Wohnwagen, Kraftfahrzeugen oder im Freien zu übernachten,
- 6.
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- a)
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mit Hubschraubern oder Ultraleichtflugzeugen zu starten oder zu landen,
- b)
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mit Hängegleitern zu starten,
- c)
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Flugmodelle zu betreiben,
- 7.
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Bäume oder Felswände mit Horsten oder mit Höhlen zu besteigen,
- 8.
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Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz in rechtmäßiger Ausübung der Jagd, nicht angeleint laufen zu lassen,
- 9.
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Vögel an ihren Nist- oder Brutstätten durch Aufsuchen, Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
- 10.
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zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.