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ATV
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 01.03.2002
§ 37a
Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost
(1) 1Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung 2,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Dieser Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung erhöht sich auf 4,25 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts; abweichend davon beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung bei
a)
den Beschäftigten eines Mitglieds der TdL oder eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der TdL, die bei der VBL pflichtversichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 3,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts;
b)
den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten eines Mitglieds eines Mitgliedsverbandes der VKA, die bei der VBL pflichtversichert sind,
in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 2,75 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und
in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 3,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
3Der Arbeitgeberbeitrag im Kapitaldeckungsverfahren der VBL-Ost beträgt 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 4Im Umlageverfahren tragen die Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost der VBL entsprechend dem periodischen Bedarf eine Umlage von 1,0 v.H. bis zu 3,25 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 5Mit dieser Umlage werden auch die Leistungen aus der Kapitaldeckung finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Mischfinanzierung).
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Solange wegen der aktuellen Niedrigzinsphase tatsächlich ein Beitrag von über 8,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur Finanzierung der Leistungen des Punktemodells im Rahmen der Kapitaldeckung erforderlich ist, wirkt sich der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf den sofort unverfallbaren Teil der Anwartschaften aus.
(2) In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von § 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Zuschuss nach § 25 Abs. 1 Satz 4 wird für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost um den Betrag gemindert, der sich ohne die Befreiung von der Pflichtversicherung als Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 ergeben würde.
Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:
In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird als Arbeitnehmerbeitrag ein Beitrag von 2,0 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde gelegt.
Gemeinsame Niederschriftserklärung zu § 37a Abs. 1 ATV:
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Erhebung des Arbeitnehmerbeitrags in Höhe von 0,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Januar 2003 im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend § 16 Abs. 1 erfolgt; eine weitere Präjudizierung zum Arbeitnehmerbeitrag erfolgt hierdurch nicht.