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Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 01.03.2002
§ 35
Sterbegeld
1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002
1535 Euro,
im Jahr 2003
1500 Euro,
im Jahr 2004
1200 Euro,
im Jahr 2005
900 Euro,
im Jahr 2006
600 Euro,
im Jahr 2007
300 Euro.
2Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.