Inhalt
1Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der
- 1.
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienstag (TVöD),
- 2.
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
- 3.
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Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
- 4.
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Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
- 5.
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Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
- 6.
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Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
- 7.
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Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS),
- 8.
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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
- 9.
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Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
- 10.
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Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW).
Protokollnotiz zu Satz 1:
Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags aufgeführte Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich.
2Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Beschäftigten
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des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bzw. der Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen e.V., die unter den Geltungsbereich des Bremischen Ruhelohngesetzes vom 22. Dezember 1998 fallen,
- b)
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der Freien und Hansestadt Hamburg,
- c)
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der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V..