Inhalt
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten berufen einen Programmdirektor für die Dauer von mindestens vier Jahren. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. 3Die Besetzung erfolgt im Benehmen mit der Gremienvertreterkonferenz. 4Der Programmdirektor gestaltet unter Beachtung der Vereinbarungen nach § 2 die gemeinsamen Angebote, soweit die inhaltliche Verantwortlichkeit nicht einem Federführer nach den §§ 3 bis 5 übertragen wurde. 5§ 4 gilt für die Aufgabenwahrnehmung durch den Programmdirektor entsprechend.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 tauscht sich der Programmdirektor in regelmäßigen Konferenzen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aus (Programmkonferenz), insbesondere mit Blick auf den regionalen Auftrag nach § 1 Abs. 2.