Inhalt
(1) 1Der ARD-Vorsitz koordiniert die Zusammenarbeit innerhalb der ARD einschließlich der regelmäßigen Überprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe der gemeinsamen Vereinbarungen nach § 2 sowie nach den Bestimmungen des II. und III. Abschnitts und vertritt die Interessen der ARD nach außen. 2Er tauscht sich regelmäßig mit den federführenden Anstalten im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie mit dem Programmdirektor, insbesondere unter Einbeziehung der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 aus.
(2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wählen den ARD-Vorsitz aus ihrer Mitte, bestehend aus einer geschäftsführenden Anstalt sowie zwei stellvertretenden Anstalten. 2Die Amtszeit der geschäftsführenden Anstalt dauert zwei Jahre. 3Ihr geht grundsätzlich eine zweijährige Tätigkeit als stellvertretende Anstalt voraus. 4An die Geschäftsführung schließen sich zwei weitere Jahre in Stellvertretung an. 5Die Reihenfolge der Amtswahrnehmung soll sich an § 28 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages orientieren. 6Endet die Geschäftsführung oder eine Stellvertretung vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
(3) Der ARD-Vorsitz wird administrativ durch ein gemeinsames Büro unterstützt.