Inhalt
(1) 1Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in gemeinsamen Angeboten, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. 2Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen gemeinsamen Angebot zu verbreiten.
(3) 1Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines gemeinsamen Angebotes der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. 2Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.