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2235.1.4.2-K
Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Kollegs
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 7. Dezember 2009, Az. VI.9-5 S 5422-6.132 300
(KWMBl. S. 400)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Kollegs vom 7. Dezember 2009 (KWMBl. S. 400), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. November 2025 (BayMBl. Nr. 529) geändert worden ist
Die nach der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K) in der jeweils geltenden Fassung zu erteilenden Jahres- und Zwischenzeugnisse, die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt und die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife an den Kollegs sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
1.
Für den Vorkurs ist das Muster für das Zwischen- bzw. das Jahreszeugnis zu verwenden und statt „Jahrgangsstufe I (Klasse 1)“ „Vorkurs (Vk)“ einzufügen. Bei geteiltem Vorkurs ist für jedes Halbjahr das Muster für das Jahreszeugnis zu verwenden und statt „Jahreszeugnis“ „Zeugnis des 1. Halbjahres“ bzw. „Zeugnis des 2. Halbjahres“ sowie statt „Jahrgangsstufe I (Klasse 1)“ „Geteilter Vorkurs: 1. Halbjahr“ bzw. „Geteilter Vorkurs: 2. Halbjahr“ einzufügen.
2.
Die Niveaustufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufe B: selbstständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern mindestens die Note ausreichend oder in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase, in denen die Fremdsprache belegt wurde, im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht werden.
Werden in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase, in denen die Fremdsprache belegt wurde, im Durchschnitt mindestens 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) über die Leistung der nächstniedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt mindestens 5 Punkte bzw. mindestens die Notenstufe ausreichend erreicht wurden. Die Niveaustufen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Als Abkürzungen in den Tabellen sind die entsprechenden Bezeichnungen der „Amtlichen Schuldaten“ (ASD) zu verwenden: E Englisch, F Französisch, It Italienisch, Ru Russisch, Sp Spanisch.
Ein tiefgestelltes kleines „s“ bedeutet eine spät beginnende Fremdsprache, die auch als fortgeführte Fremdsprache erlernt werden kann.
|
Jahrgangsstufe
|
E
|
F/Sp
|
Ru
|
F
s
/Sp
s
/It
s
|
|
Vorkurs
|
B1+
|
-
|
-
|
-
|
|
I
|
B1+/B2
|
A2+
|
A2+
|
A2
|
|
II
gA
eA
|
B2
B2/C1
|
B1+/B2
B2
|
B1/B1+
B1+/B2
|
A2+/B1
|
|
III
gA
eA
|
B2/C1
C1
|
B2
B2+/C1
|
B2
B2+
|
B1
|
3.
Im Übrigen gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die Gymnasien vom 17. Mai 2018 (KWMBl. S. 197), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
4.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor