Inhalt

Text gilt ab: 15.05.1974

3. Leitung der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr

3.1 

Der Leiter der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr und sein Stellvertreter sowie der Leiter einer der Technischen Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter müssen amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr sein, deren Anerkennung nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein darf.

3.2 

Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter haben auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsanweisung, der Geschäftsordnung (§ 12 Abs. 2 KfSachvG) und der Einzelanweisungen der Aufsichtsbehörde bzw. des Bayerischen Staatsministerium des Innern für die Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsganges und für die einheitliche Durchführung der Aufgaben durch die Sachverständigen und Prüfer zu sorgen.

3.3 

Die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen unterstehen fachlich dem Leiter der Technischen Prüfstelle.