Inhalt

Text gilt ab: 15.05.1974

6. Berichterstattung, Listenführung

6.1 

Die Technische Prüfstelle hat über die Art, die Zahl und das Ergebnis der Prüfungen und Gutachten Aufzeichnungen zu führen. Hierüber ist der Aufsichtsbehörde halbjährlich zu berichten. Abdruck ist dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zuzuleiten.

6.2 

Die Technische Prüfstelle hat die Erfahrungen im kraftfahrtechnischen Prüf- und Überwachungswesen zu sammeln, auszuwerten und darüber der Aufsichtsbehörde sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt jährlich zu berichten.
Insbesondere sind zu erfassen:
a) Fahrerlaubnisprüfungen, Fahrzeugprüfungen
b) Bemerkenswertes aus der Handhabung der Vorschriften sowie Anregungen zur Neugestaltung oder Abänderung bestehender Vorschriften.
Abdruck ist dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zuzuleiten.

6.3 

Der allgemeine Schriftverkehr und die Regelung des Dienstbetriebes der Technischen Prüfstelle richten sich nach der Geschäftsordnung (§ 12 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes).