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Text gilt ab: 15.05.1974

1. Aufgaben der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr

Die Technische Prüfstelle hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben Sorge zu tragen, die ihr und den ihr angehörenden amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern gesetzlich oder durch die Aufsichtsbehörde übertragen worden sind.