Inhalt

Text gilt ab: 15.05.1974

5. Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Hilfskräfte

5.1 

Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer dürfen eine Nebentätigkeit nur dann ausüben, wenn dies nicht im Widerspruch zu ihren Pflichten nach § 6 des Kraftfahrzeugsachverständigengesetzes steht und nach Art und Umfang mit der Tätigkeit in der Technischen Prüfstelle vereinbar ist.

5.2 

Sofern amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in der anerkannten Überwachungsorganisation des Technischen Überwachungs-Vereins auf dem Gebiet des Kraftfahrprüfwesens tätig werden, ist sicherzustellen, dass die Erfüllung der diesen Personen als amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nach den gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt und eine Aufgabenvermischung zwischen amtlicher Tätigkeit und der Tätigkeit bei der Überwachungsorganisation vermieden wird.

5.3 

Den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern können zur Durchführung ihrer Aufgaben Hilfskräfte beigegeben werden; zur Erfüllung der den amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern übertragenen Aufgaben sind die Hilfskräfte nicht befugt.