Inhalt

Text gilt ab: 15.05.1974

4. Ausbildung der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer und Fortbildung von amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern

4.1 

Die Technische Prüfstelle hat die einheitliche Ausbildung von Bewerbern um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer sicherzustellen (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsachverständigengesetzes).

4.2 

Von der Technischen Prüfstelle ist ein ihr angehörender amtlich anerkannter Sachverständiger, dessen Anerkennung nicht auf Teilbefugnisse beschränkt sein darf, zu bestellen, der die Ausbildung der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer verantwortlich wahrzunehmen hat.

4.3 

Die Technische Prüfstelle hat für die Weiterbildung und für den Erfahrungsaustausch der ihr angehörenden amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu sorgen.