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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 17
Aufwandsentschädigung, Zählgeld, Vollziehungsgebühren
(1) Entstehen Angestellten aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen, deren Übernahme ihnen nicht zugemutet werden kann, erhalten sie im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Aufwandsentschädigungen; die Höhe bestimmt der Vorstand.
(2) Angestellte, die Bargeld einnehmen oder auszahlen, erhalten zum Ausgleich für die damit verbundene Verlustgefahr ein Zählgeld. Die Höhe richtet sich nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften des Freistaates Bayern.
(3) Für die Durchführung der Vollstreckungsaufträge werden den Vollziehungsbeamten im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Vollziehungsgebühren gewährt.