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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 11
Voraussetzungen
(1) Angestellter auf Probe oder auf Lebenszeit kann werden, wer den Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht hat oder in eine prüfungsfreie Stelle eingewiesen wird.
(2) Auf Lebenszeit darf nur angestellt werden, wer das 27. Lebensjahr vollendet hat.