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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 13
Besoldung
(1) Die Besoldung richtet sich auf der Grundlage der Besoldungsgruppe, die der Dienstvertrag festlegt, nach den jeweiligen Vorschriften für die bayerischen Landesbeamten. Für die Verjährung gilt § 197 BGB.
(2) Die Anstellung ist nur in der Eingangsgruppe der Laufbahn möglich. Der Vorstand kann hiervon im Einzelfall abweichen, wenn der Bewerber für die zu übertragende Stelle geeignet erscheint, durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat und an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gelten die jeweiligen Vorschriften für bayerische Landesbeamte entsprechend. Dabei steht die dienstordnungsmäßige Anstellung der Ernennung eines bayerischen Landesbeamten gleich. Die bei einer Betriebskrankenkasse zurückgelegte Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit ist bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ganz oder teilweise wie die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen.