Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 12
Nachweis der fachlichen Befähigung
(1) Der Nachweis der fachlichen Befähigung für eine Anstellung im mittleren Dienst ist erbracht
a)
durch die bestandene Abschlussprüfung für Sozialversicherungsfachangestellte nach dem Berufsbildungsgesetz,
b)
durch die nach früheren Vorschriften abgelegte Anstellungsprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei den Orts- und Innungskrankenkassen in Bayern oder entsprechenden Prüfungsordnungen in anderen Ländern.
(2) Der Nachweis der fachlichen Befähigung für eine Anstellung im gehobenen Dienst ist erbracht
a)
durch die bestandene Fortbildungsprüfung,
b)
durch die nach früheren Vorschriften erfolgreich abgelegte Prüfung nach der jeweiligen Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst bei den Orts- und Innungskrankenkassen in Bayern oder entsprechenden Prüfungsordnungen in anderen Ländern.
(3) Andere Prüfungen, die gleichwertig sind, kann der Vorstand anerkennen.