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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 16
Versetzung, Abordnung
(1) Der Angestellte kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach vorheriger Anhörung oder auf seinen Antrag auf unbestimmte Zeit an einen anderen Dienstort versetzt werden.
(2) Der Angestellte kann vorübergehend an einen anderen Dienstort abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(3) Im Übrigen gelten die jeweiligen Vorschriften für die Landesbeamten über Versetzung und Abordnung sinngemäß.